Marktplatz Fritzlar mit Gastro

Satzung

Die Satzung des Vereins

Satzung des Vereins                                                                                    Stand 31.08.2021
„Stadtmarketing Fritzlar e.V.”

 



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Stadtmarketing Fritzlar e.V. und ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Fritzlar unter VR 421 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Fritzlar.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, durch geeignete Maßnahmen auf eine Steigerung der
Attraktivität von Fritzlar hinzuwirken. Zur Erhaltung und Stärkung einer unverwechselbaren
Identität und des Images von Fritzlar unterstützt der Verein die für ein Stadtmarketing und
City-Management notwendigen Aktivitäten. Er trägt durch seine Maßnahmen auch zur
Erhaltung und Verstärkung des innerstädtischen Handels bei.

(2) Zur Erreichung dieses Vereinszwecks wird der Verein dabei in besonderem Maße die
Vielfalt und die Potentiale im wirtschaftlichen, touristischen, geistigen, kulturellen, sozialen,
städtebaulichen und ökologischen Bereich fördern und Informationsaktivitäten hierüber
unterstützen. In diesem Sinne wird er aktiv zur Steigerung des Bekanntheitsgrades und zur
Verbesserung des Erscheinungsbildes von Fritzlar beitragen.

(3) Der Verein wird zur Erfüllung dieser Aufgaben mit Institutionen,
Interessengemeinschaften, Vereinigungen, Gesellschaften und Vereinen zusammenarbeiten,
die gleiche oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen oder unterstützen.

(4) Der Verein steht allen am Wohl Fritzlars interessierten Personen offen. Er ist von
parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Ausrichtungen unabhängig.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Mitglieder des Vereins
können volljährige natürliche sowie juristische Personen und Personengesellschaften sein,
insbesondere auch Banken, Dienstleister, Freiberufler, Handwerks- und Handelsbetriebe,
Vereine, Verbände und Versicherungen, die sich Fritzlar verbunden fühlen. Die
Mitgliedschaft ist beitragspflichtig (siehe: Beitragsordnung). Fördernde Mitglieder haben in
der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Stimmrecht.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, in
dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Förderung der Ziele
dieser Satzung verpflichtet.

(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(4) Die Mitgliedschaft endet: - durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines
Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist; - durch Tod bei natürlichen Mitgliedern,
durch Auflösung oder Insolvenz bei juristischen Personen oder Personengesellschaften; -
durch schriftlichen Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen
Beitragsrückständen, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen. Der Ausschluss wird
vom Vorstand des Vereins in geheimer Abstimmung beschlossen, nachdem dem betroffenen
Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem beabsichtigten Ausschluss gegeben
wurde. Gegen den schriftlichen Vorstandsbeschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen
schriftlich Einspruch einlegen, der bei der nächsten Mitgliederversammlung behandelt wird.
Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss der Mitgliederversammlung, der dem
Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen ist, ist vereinsintern endgültig. Ein Mitglied hat nach
Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder einen
Vorstandsposten.


§ 4 Gremien des Vereins
(1) Gremien des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand (§ 26 BGB)
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus zwölf Personen:
- der/dem Vorsitzenden,
- dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
- der/dem Schatzmeister/-in,
- der/dem Schriftführer/-in,
- sieben Beisitzern.
(2) Der Bürgermeister der Stadt Fritzlar mit der Funktion des ersten stellvertretenden
Vorsitzenden und zwei weitere von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fritzlar zu
wählenden Vertreter mit der Funktion von Beisitzern sind geborene Mitglieder des
Vorstandes. Der Bürgermeister kann sich im Einzelfall durch ein Mitglied des Magistrats der
Stadt Fritzlar vertreten lassen. Als Vorstandsmitglied können natürliche Personen, die
ordentliche Einzelmitglieder sind bzw. die bevollmächtigten Vertreter von juristischen
Personen, die ordentliche Vereinsmitglieder sind, gewählt werden. Auch fördernde
Mitglieder des Vereins können sich als Vorstandsmitglied zur Wahl stellen. Mit der
Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder der Beendigung der Vertretung endet auch das
Amt eines Vorstandsmitgliedes. Der Restvorstand ist berechtigt, im Falle der vorzeitigen
Beendigung der Vertretung eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds durch Beschluss, aus
den Reihen der Vereinsmitglieder, ein Mitglied in dieses Amt zu berufen. Das Amt desjenigen
endet mit der Neuwahl.
(3) Vorstandsmitglieder scheiden, abgesehen von einer Amtsniederlegung und dem Fall des
Abs. (2), erst aus ihrem Amt aus, wenn ein Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand für die restliche
Amtsdauer ein Mitglied mit der Amtsführung beauftragen.
(4) Der Vorstand wird, unbeschadet der Regelung in Abs. (2), von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit
einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl des Vorstandes kann durch Handzeichen erfolgen,
wenn kein anwesendes Mitglied eine geheime Wahl verlangt.
Sofern ein Antrag über die Durchführung einer geheimen Wahl eingeht, entscheidet die
Mehrheit der Mitgliederversammlung per Abstimmung über diesen Antrag.
(5) Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer (Stadt-Manager) bestellen
(Eintrag ins Vereinsregister). Der Vorstand kann weitere Mitarbeiter zur Erledigung der
laufenden Vereinsgeschäfte auf Vorschlag des Geschäftsführers einstellen und entlassen,
soweit der Geschäftsführer nicht selbst zu solchen Einstellungen und Entlassungen
berechtigt ist. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den
Vorstandssitzungen teil. Der Geschäftsführer kann zum Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt
werden.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder
vertreten, darunter immer der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.
(7) Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, wenn sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: - Aufstellung des
Wirtschaftsplanes für das Geschäftsjahr sowie einer Finanzplanung - Führung der Bücher,
Erstellung des Jahresabschlusses und Tätigkeitsberichtes - Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung - Ausführung von Beschlüssen
der Mitgliederversammlung - Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern -
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern - Ein-/Besetzung von
Arbeitsausschüssen
(8) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden turnusmäßig oder auf
Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen
einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und
mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Vorstandsmitglieder wirken nicht mit an Beratungen und Abstimmungen, die
ihre Mitgliedschaft betreffen.
Nichtvorstandsmitglieder können beratend zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen
werden.
(9) Über alle Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt
werden, die von mindestens vier Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden müssen.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der
Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt. Sie hat in diesem Fall binnen sechs Wochen
stattzufinden.
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens
14 Tagen ein. Dabei sind Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung mitzuteilen und
erforderliche Unterlagen beizufügen. Zur Tagesordnung gehören der Kassenprüfer-Bericht
und die Entlastung des Vorstandes.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Dies gilt insbesondere für die:
- Wahl des Vorstandes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Verabschiedung und Änderung des Haushaltsplanes;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Beitragsordnung;
- Wahl von zwei Revisoren und zwei Vertretern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen;
- Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Umwandlungen im Sinne des
Umwandlungsgesetzes (Verschmelzung, etc.).
Abweichend bedarf folgender Beschluss einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder:
- Änderung der Satzung.
Die Beschlussfassung erfolgt durch Abstimmung mit Handzeichen, sofern nicht durch
mindestens drei anwesende Mitglieder eine schriftliche und geheime Abstimmung beantragt
wird. Es entscheidet die Mitgliederversammlung per Mehrheitsbeschluss.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Die Einsicht in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

§ 7 Prüfung der Kassengeschäfte
(1) Die Prüfung der Geschäfte des Vereins erfolgt jährlich durch die Revisoren. Ein
Abschlussbericht ist dem Vorstand vorzulegen.
(2) Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen sachlichen und wertungsfreien
Bericht über ihre Prüfungsfeststellungen.

§ 8 Finanzierung des Vereins
(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist beitragspflichtig. Der Verein finanziert seine Aktivitäten
aus Mitgliedsbeiträgen, Entgelten für Leistungsaustausch (Sponsoring) und aus Umlagen
nach Maßgabe der Satzung. (Beiträge, die an den Verein gezahlt werden, unterliegen nicht
der Umsatzsteuer. Umlagen und Entgelte für Leistungsaustausch sind zuzüglich der
Umsatzsteuer zu entrichten.)
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. In der Beitragsordnung sind
die Ermittlung der Höhe der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Zahlungsmodalitäten,
Umlagen und Arbeitsleistungen zu regeln. Die Beiträge werden im Regelfall durch
Lastschriftverfahren jährlich eingezogen.
(3) Soweit der Verein öffentliche Aufgaben oder Aufgaben von Dritten übernimmt, wird die
Finanzierung über die Aufgabenübertragungsverträge geregelt.

§ 9 Ausschüsse
(1) Zur Erfüllung besonderer satzungsgemäßer Aufgaben können Ausschüsse gebildet
werden. Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder.
Mindestens ein Ausschussmitglied muss auch Vorstandsmitglied sein. Die Beschlüsse des
Ausschusses bedürfen zur Wirksamkeit für den Verein der Zustimmung durch den Vorstand.

§ 10 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
der Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Die Auflösung erfordert grundsätzlich eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller
ordentlichen Mitglieder.
(3) Sollte die Anzahl der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung nach Abs. 1
zu einer Beschlussfassung nicht ausreichen, ist binnen 6 Wochen eine erneute
Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier reicht für die Beschlussfassung zur Auflösung die
Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder aus.
(4) Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt durch den letzten Vorstand. Im Falle
der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Stadt Fritzlar mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des
Gemeinwohls in Fritzlar verwendet wird. Dies bestimmt die auflösende
Mitgliederversammlung.

§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt nach Eintrag ins Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft.
Beitragsordnung des Stadtmarketingvereins Fritzlar (siehe: § 8 der Vereinssatzung):
1. Höhe der Beiträge
a) Gewerbetreibende, Unternehmen
Gewerbetreibende und Unternehmen können ordentliche oder fördernde Mitglieder
werden. Hinsichtlich des Beitrages besteht zwischen diesen Formen der Mitgliedschaft kein
Unterschied.
Der Beitrag beträgt 360,- € pro Jahr. Ein höherer Beitrag kann gezahlt werden.
b) Angehörige freier Berufe
Angehörige freier Berufe, Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure etc.
werden behandelt wie Gewerbebetriebe. Die private Fördermitgliedschaft ist nur in
Ausnahmefällen für Angehörige freier Berufe gedacht.
c) Verbände und Institutionen
Verbände und Institutionen können ordentliche oder fördernde Mitglieder werden.
Hinsichtlich des Beitrages besteht zwischen diesen Formen der Mitgliedschaft kein
Unterschied. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt, i.d.R. mindestens 600,- € pro Jahr.
d) Vereine
Vereine können ordentliche oder fördernde Mitglieder werden. Hinsichtlich des Beitrages
besteht zwischen diesen Formen der Mitgliedschaft kein Unterschied. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages beträgt, i.d.R. mindestens 360,- € pro Jahr.
e) Privatpersonen
Privatpersonen können nur die Fördermitgliedschaft erwerben.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt, i.d.R. mindestens 8,- € pro Monat.
f) Stadt Fritzlar
Der Beitrag der Stadt Fritzlar wird gesondert zwischen der Stadt und dem Vorstand
ausgehandelt.
g) Der Vorstand bzw. Geschäftsführer ist ermächtigt, in besonderen Beitragsfällen
pragmatische Lösungen festzulegen.
2. Zahlungsweise
Der Beitrag wird i.d.R. halbjährlich mit einem Betrag in Höhe von je 180,- €
(März/September) im Voraus per Lastschriftverfahren entrichtet. Mitglieder, die dem Verein
im Laufe eines Jahres beitreten, erhalten mit der Bestätigung der Mitgliedschaft eine
Rechnung über den anteiligen Jahresbeitrag, der volle Monate der Mitgliedschaft zugrunde
gelegt werden.
3. Zahlungsfristen
Die Beiträge sind nach Rechnungsstellung sofort fällig. Beitragsrückstände die mindestens
einem Jahresbeitrag entsprechen, sind Grund für den Ausschluss aus dem Verein. Die
Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages bleibt auch nach dem Ausschluss aus dem Verein für
den Zeitraum der Mitgliedschaft bestehen.
4. Umlagen
Im Bedarfsfall können Umlagen erhoben werden, nach näherer Bestimmung durch die
Mitgliederversammlung.
5. Arbeitsleistungen
Neben den monetären Leistungen sind unter Umständen Arbeitsleistungen nach näherer
Beschreibung des Vorstandes zu erbringen. Gegebenenfalls kann, zur Vermeidung eines
vereinsschädigenden Verhaltens, eine monetäre Ersatzleistung erbracht werden.
Der Vorstand kann Befreiung von den Arbeitsleistungen erteilen.


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